Jurafuchs

§ 14

GarVO
Rettungswege
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03
(1)
Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Einer der Rettungswege darf über Rampen führen. Absatz 2 Satz 1 bleibt davon unberührt. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen im Sinne des § 34 HBauO als Rettungswege nach Satz 1.
(2)
Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe
1.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
2.
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 35 m

erreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. Die Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Stellplätze zu messen.

(3)
In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte und leicht erkennbare lang nachleuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. In Großgaragen müssen die Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch lang nachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.
(4)
Für Stellplätze auf Dächern gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

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