Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Absatz 1 in geschlossene Mittel- und Großgaragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält,
2.
entgegen § 16 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der einzuhaltende CO-Halbstundenmittelwert überschritten wird,
3.
entgegen § 21 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt,
4.
entgegen § 21 Absätze 3 und 5 die Rettungswege, Verkehrsflächen und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.