(1)
Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2 500 m müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben.
(2)
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
(3)
Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 17 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder erforderlich.
(4)
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgarage, deren Fußboden
1.
entweder mehr als 4 m unter oder
2.
mehr als 22 m über
der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(5)
Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen.