Jurafuchs

§ 17

GarVO
Feuerlöschanlagen, Rauchableitung
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03
(1)
In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel
1.
entweder mehr als 4 m unter oder
2.
mehr als 13 m über

der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen.

(2)
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen.
(3)
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen.
(4)
Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes
1.
Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder
2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 Grad Celsius standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluft-Zuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
(5)
Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die
1.
Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 Absatz 2 haben,
2.
selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 16 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m Abluft in der Stunde je m Garagennutzfläche abführen kann.

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