(1)
Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über
1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen,
2.
die natürliche Lüftung bzw. maschinelle Abluftanlagen und
3.
die CO-Warnanlage
enthalten.
(2)
Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Feuerwehr abzustimmen und dieser zur Verfügung zu stellen.