(1)
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäß § 3 HBauO gestellt werden, wenn
1.
Stellplatzanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt,
2.
Garagen in Geschossen liegen, deren Fußboden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen,
3.
Stellplätze nicht einzeln, unmittelbar aus Fahrgassen anfahrbar sind (Blockaufstellung).
(2)
In Mittel- und Großgaragen kann eine Brandmeldeanlage mit akustischer Warnung der Nutzer in der Garage verlangt werden, wenn auf Grund ihrer speziellen Nutzung mit längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist.