Jurafuchs

§ 19

GarVO
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03
Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der
1.
Sicherheitsbeleuchtung,
2.
selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
CO-Warnanlagen,
5.
Brandmeldeanlagen,
6.
Objektfunkanlagen und
7.
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse.

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