Jurafuchs

§ 5

GarVO
Stellplätze und Fahrgassen
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03
(1)
Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen
1.
2,30 m, wenn keine Längsseite,
2.
2,40 m, wenn eine Längsseite,
3.
2,50 m, wenn jede Längsseite

des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

4.
3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz bestimmt ist.

Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Stellplätze auf kraftbetriebenen, geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

(2)
Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren:

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3)
Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4)
Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1.
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5)
Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
1.
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
3.
Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

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