Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
§ 106
GNotKGHöchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
Beurkundung
Stand 2026-05-06