Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.
§ 68
GNotKGVerhandlung über Dispache
Besondere Geschäftswertvorschriften
Stand 2026-05-06