(1)Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.(2)Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 128 Verfahren§ 130 Gemeinsame Vorschriften →