Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
Besondere Geschäftswertvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2)
Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.