(1)Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.(2)Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten§ 4 Auftrag an einen Notar →