In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.
§ 12
GNotKGGrundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
Sicherstellung der Kosten
Stand 2026-05-06