(1)Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.(2)Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 112 Vollzug des Geschäfts§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung →