(1)Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.(2)Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Besonderer Kostenschuldner§ 33 Erstschuldner der Gerichtskosten →