Jurafuchs

§ 22

GNotKG
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Gerichtskosten
Stand 2026-05-06
(1)
In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

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1 interaktive Fall zu § 22 GNotKG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.