Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
§ 121
GNotKGBeglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
Sonstige notarielle Geschäfte
Stand 2026-05-06