Die Notarkosten schuldet, wer1.den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,2.die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder3.für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten →