Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 111 gilt sinngemäß.
§ 117
HGOSonderkassen
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Stand 2005-03-07