(1)Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.(2)Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 28 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung§ 30 Aktives Wahlrecht →