Jurafuchs

§ 141b

HGO
Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
SIEBENTER TEIL Aufsicht
Stand 2005-03-07
Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde anstelle der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach den §§ 137 bis 140 ausüben.

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1 interaktive Fall zu § 141b HGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.