Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 139 HGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.