Jurafuchs

§ 139

HGO
Anweisungen
SIEBENTER TEIL Aufsicht
Stand 2005-03-07
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 139 HGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.