(1)
Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 5 am 5. Mai 1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Insbesondere treten außer Kraft:
a)
bis d) (gegenstandslos)
(2)
Die Vorschriften der §§ 29 bis 38 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3)
bis (5) (gegenstandslos)