Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der §§ 124 und 125 gelten auch für andere Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Für die Mitgliedschaft in kommunalen Interessenverbänden gelten nur die Vorschriften des § 125.
§ 126
HGOBeteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Stand 2005-03-07