Jurafuchs

§ 49

HGO
Zusammensetzung und Bezeichnung
Gemeindevertretung, Gemeindevorstand
Stand 2005-03-07
Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.

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1 interaktive Fall zu § 49 HGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.