(1)
Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(2)
Die für die Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.