Jurafuchs

§ 140

HGO
Ersatzvornahme
SIEBENTER TEIL Aufsicht
Stand 2005-03-07
Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

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2 interaktive Fälle zu § 140 HGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.