Jurafuchs

§ 39a

HGO
Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
Allgemeine Vorschriften
Stand 2005-03-07
(1)
Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. § 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend.
(2)
Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)
Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. § 6 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.

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