(1)
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Dies gilt in besonderer Weise für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung multiresistenter Erreger. Die Krankenhäuser haben insbesondere die jeweiligen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Krankenhaushygiene zu beachten und umzusetzen.
(2)
Durch Rechtsverordnung können
1.
Maßnahmen zur Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen,
2.
der Umfang der Beratung durch Krankenhaushygieniker,
3.
die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und
4.
die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften
bestimmt werden.