(1)
Fördermittel dürfen nur entsprechend dem Förderzweck, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt, verwendet werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch jährliche Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
(2)
Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszwecks, insbesondere
1.
der Ziele des Krankenhausplans,
2.
der Erfüllung des Versorgungsauftrags,
3.
der Zusammenarbeit nach § 4,
4.
zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen und
5.
der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3
erforderlich ist. Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 25 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind.