(1)
Für Anlagegüter,
1.
für die keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen oder
2.
die der teilstationären Versorgung dienen,
können die förderfähigen Investitionskosten bis zur Höhe der für die Nutzung von Anlagegütern ortsüblichen Miete gefördert werden.
(2)
Soweit für einzelne Leistungen eines Krankenhauses noch keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen, erfolgt die Förderung aufgrund gewichteter Fallzahlen. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.