Jurafuchs

§ 21

HKHG 2011
Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen
Siebter Teil Mitwirkung der Beteiligten
Stand 2010-12-21
Die in diesem Teil den Landesverbänden der Krankenkassen in Hessen und den Ersatzkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen diese entsprechend der Regelungen des Siebten Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch wahr. Für die Betriebskrankenkassen nimmt diese Aufgaben der BKK Landesverband Süd wahr. Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gilt § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), entsprechend.

Meine Notizen

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