Jurafuchs

§ 22a

HKHG 2011
Förderung zur Darlehenstilgung
Achter Teil Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel
Stand 2010-12-21
(1)
Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 22, die für die bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung dringend erforderlich sind oder der Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten dienen, kann die zuständige Behörde in den Jahren 2024 bis 2028 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 140 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgeschlossen wurde und 2. vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist.
(2)
Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten im Zeitraum von Anfang 2026 bis Ende 2038 ausgezahlt und ist für die Tilgung des geförderten Darlehns zu verwenden.
(3)
Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden.

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