Jurafuchs

§ 29

HKHG 2011
Zuständige Behörde
Achter Teil Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel
Stand 2010-12-21
Zuständige Behörde für die Förderung nach diesem Teil ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen.

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