Jurafuchs

§ 13

HKHG 2011
Rechtsaufsicht
Vierter Teil Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht
Stand 2010-12-21
(1)
Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums.
(2)
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden fachlichen Vorschriften des Zweiten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände im Siebenten Teil der Gemeindeordnung, über die Krankenhäuser im Maßregelvollzug nach § 3 des Maßregelvollzugsgesetzes sowie die Rechtsaufsicht über die Universitätskliniken nach § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt. Unberührt bleiben ebenso die Vorschriften über die gesundheitliche oder hygienische Aufsicht über die Krankenhäuser.
(3)
Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.
(4)
Erfüllt ein Krankenhaus die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen oder Aufgaben nicht, so kann es von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Bei wiederholten und erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Verpflichtungen oder Aufgaben kann der Versorgungsauftrag des Krankenhauses eingeschränkt oder entzogen werden.

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