(1)
Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Die Abgabe kann neben den Kosten, welche durch die Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, einen Vorteilsausgleich beinhalten.
(2)
Soweit Einkünfte nach Abs. 1 Satz 1 im stationären Bereich erzielt werden, haben die Ärztinnen und Ärzte nach Abzug der Abgabe nach Abs. 1 hiervon
1.
10 Prozent von Einkünften bis zu 25 600 Euro,
2.
25 Prozent von Einkünften über 25 600 Euro bis 127 800 Euro und
3.
40 Prozent von Einkünften über 127 800 Euro
an einen vom Krankenhausträger einzurichtenden Mitarbeiterfonds abzuführen.
(3)
An dem Mitarbeiterfonds sind die anderen Ärztinnen und Ärzte zu beteiligen; der Krankenhausträger kann bestimmen, dass nicht ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbezogen werden. Die Verteilung der Fondsmittel obliegt dem Krankenhausträger. Dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen. Die begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu beteiligen.