(1)
Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für das Krankenhauswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, in den Fällen
1.
des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
2.
des § 14 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
3.
des § 24 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
(2)
Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324), durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben für Sicherstellungszuschläge nach § 17b Abs. 1a Nr. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu bestimmen, wird nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.