Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung
1.
patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,
2.
des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,
3.
der Krankenhausorganisation,
4.
der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und
5.
der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
bereitstellen.