(1)
Aus der Jahrespauschale können Zins und Tilgung eines Darlehens bedient werden. Sie kann für Investitionsvorhaben anderer Krankenhäuser, die einen Anspruch auf Förderung nach diesem Abschnitt haben und einer gemeinschaftlichen Trägergesellschaft angehören, verwendet werden. Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahrespauschale kann zur Finanzierung förderfähiger Investitionsvorhaben abgetreten werden.
(2)
Die Jahrespauschale kann für die Errichtung, Wiederbeschaffung und Nutzung von Personalwohnraum und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder der Beschäftigten des Krankenhauses und für förderungsfähige Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), verwendet werden.
(3)
Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend.