Jurafuchs

§ 8

HKHG 2011
Qualitätssicherung, Patientensicherheit
Dritter Teil Pflichten der Krankenhäuser
Stand 2010-12-21
(1)
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen und den Belangen der Patientinnen und Patienten entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie insbesondere die nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. Durch Rechtsverordnung können weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle sowie zur Verbesserung der Patientensicherheit bestimmt werden.
(2)
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern Kontrollen nach § 275a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die durch dieses Gesetz oder den Krankenhausplan bestimmt werden, durchführen.

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