Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.
§ 102
HmbSGGleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern
Achter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Stand 1997-04-16