Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.
§ 116
HmbSGÜbertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-04-16