Jurafuchs

§ 113

HmbSG
Ordnungswidrigkeiten
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-04-16
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder wer vorsätzlich Kinder, Schulpflichtige, Sorgeberechtigte, Ausbildende, Arbeitgeber oder Dritte dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht oder die verbindliche Teilnahme an Sprachförderung zuwiderzuhandeln. Dies gilt auch für die Schulbesuchspflicht gemäß § 28 Absatz 2 und für solche Schülerinnen und Schüler, die volljährig und nicht schulpflichtig auf Grund einer dualen Ausbildung sind.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →