Jurafuchs

§ 41a

HmbSG
Schulzwang
Schulpflicht
Stand 1997-04-16
Kinder, die trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach § 42 Absatz 1 oder der Anmeldung nach § 42 Absatz 2 fernbleiben, oder Kinder und Jugendliche, die einer Vorstellung nach § 42 Absatz 5 fernbleiben oder der Schulpflicht nach §§ 37 und 38 nicht nachkommen, können der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. § 19 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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