Jurafuchs

§ 43

HmbSG
Zulassungsbeschränkungen
Einschulung und Wahl der Bildungsgänge
Stand 1997-04-16
(1)
Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von allgemeinbildenden Schulen darf nicht beschränkt werden.
(2)
Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der Berufsoberschule, der Fachschule und der Fachoberschule sowie des Campus Zweiter Bildungsweg kann beschränkt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität können Höchstzahlen festgesetzt werden, die von der zuständigen Behörde zu überprüfen sind. Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist.
(3)
Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen:
1.
Eignung und Leistung,
2.
Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Schule verstrichen ist,
3.
die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →