Jurafuchs

§ 111

HmbSG
Geltungsbereich
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-04-16
(1)
Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2)
Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes.

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