Jurafuchs

§ 114

HmbSG
Straftat
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-04-16
(1)
Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
(2)
Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

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