Jurafuchs

§ 115

HmbSG
Einschränkung von Grundrechten
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-04-16
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zu schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe von § 28 Absatz 2, § 28 a Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Sprachfördermaßnahmen) und der §§ 37 bis 42 (Schulpflicht, Vorstellungspflicht und Anmeldepflicht) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch § 41 a (Schulzwang) eingeschränkt.

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