Jurafuchs

§ 112

HmbSG
Schulen in freier Trägerschaft
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-04-16
(1)
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie erweitern das schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
(2)
Das Nähere regelt das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung.

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